Mit Urteil vom 22.September 2015 hat das Oberverwaltungsgericht NRW festgestellt, dass der sachliche Teil zur Auswisung von Konzentrationszonen für Windkraftanlagen vom 12.März 2015 unwirksam ist.
Das Urteil geht auf die Klagen dreier Antragsteller zurück. Das Gericht beanstandete, dass der seit 2004 rechtsgültige Gebietsentwicklungsplan nicht den neueren rechtlichen Ansprüchen entspräche. Darüber hinaus sollte die Stadt den Windrädern keinen substantiellen Raum eingeräumt haben.